Im Zuge des Prostituiertenschutzgesetzes kontrollieren die Bremer Behörden entsprechende Etablissements. Betrieben, die keinen Erlaubnisantrag stellen und die Vorgaben nicht erfüllen, droht die Schließung.
Das Prostituiertenschutzgesetz soll die Situation von Frauen und Männern im Sexgewerbe verbessern und mehr Schutz vor Zwangsprostitution bieten. Aus diesem Grund müssen Betreiber von Etablissements einen Erlaubnisantrag bei der zuständigen Behörde stellen. Diese ist außerdem zu Kontrollen der Betriebe verpflichtet. Bremen ist bei der Umsetzung des Bundesgesetzes lange hinterhergehinkt. Anfang Juli 2017 ist das Gesetz in Kraft getreten.
Seit Oktober 2018 können die verpflichtenden Anmeldungen von Frauen und Männern, die in dem Gewerbe tätig sind, erteilt sowie die vorgeschriebenen Sozial-, Informations- und Gesundheitsberatungen angeboten werden. In Bremen sind laut der zuständigen Wirtschaftsbehörde 507 Prostituierte angemeldet, in Bremerhaven 175. Im Dezember 2019 wurde nun auch mit den gesetzlich vorgesehenen Kontrollen der Prostitutionsstätten begonnen.
„In der Stadtgemeinde Bremen wurden zwölf Objekte kontrolliert, in Bremerhaven waren es fünf“, sagt Behördensprecher Kai Stührenberg dem WESER-KURIER. „Anlass für diese Art der Kontrollen sind Erkenntnismitteilungen der Behörden, vorrangig der Polizei sowie eigene Recherchen – etwa von Zeitungsanzeigen oder im Internet –, aufgrund derer davon ausgegangen werden muss, dass eine Prostitutionsausübung ohne die dafür erforderliche Erlaubnis erfolgt.“ Diese Kontrollen fänden immer ohne vorherige Ankündigung statt, betont der Sprecher. Die Betreiber, Haus- oder Wohnungseigentümer würden vorgeladen.
Dabei ergäben sich nach den ersten Erfahrungen unterschiedliche Konstellationen: Werde etwa erklärt, dass keine Prostitutionsstätte betrieben werde, gehe die dem Behörde nach. Oder: Eigentümer erklärten, Haus oder Wohnungen seien verkauft; dann nehme die Behörde Kontakt mit den neuen Eigentümern auf. Diese würden aufgefordert, einen Antrag zu stellen, sofern sie den Prostitutionsbetrieb weiterführen wollten. „Wird kein Antrag gestellt und nicht nachgewiesen, dass die gesetzlichen Anforderungen nach dem Prostitutionsschutzgesetz erfüllt werden, wird die weitere Ausübung der Prostitution untersagt – gegebenenfalls mit sofortiger Wirkung, wenn der weitere Betrieb nicht vertretbar ist“, so der Sprecher.
Neben diesen Überprüfungen von Betreibern, die sich bislang nicht bei den Behörden gemeldet haben, werden Prostitutionsstätten auch im Zuge der sogenannten Erlaubniserteilung infolge eines Antrags kontrolliert. Laut Stührenberg liegen in der Stadtgemeinde Bremen aktuell 56 und in Bremerhaven 43 Erlaubnisanträge vor. Allein in der Stadtgemeinde Bremen soll es nach Schätzungen mehr als 300 solcher Stätten geben, in denen Frauen und Männer dem Prostitutionsgewerbe nachgehen. „Bei diesen Vor-Ort-Kontrollen wird insbesondere festgestellt, ob die Vorgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz erfüllt werden und die Angaben im Betriebskonzept tatsächlich umgesetzt sind“, so Stührenberg. So wird unter anderem geprüft, ob es Hygienekonzepte und ein Notrufsystem in den Etablissements gibt.
„Werden die Voraussetzungen zeitnah innerhalb der Fristen nicht erfüllt und der Betrieb in Form einer Antragsrücknahme nicht freiwillig eingestellt, wird die Schließung des Betriebes auch zwangsweise durchgesetzt.“ In der Stadtgemeinde Bremen habe es bislang neun solcher Antragsrücknahmen gegeben, keine in Bremerhaven. 15 Erlaubnisse wurden in Bremen bislang erteilt, in Bremerhaven konnten laut Stührenberg aufgrund der laufenden Verfahren noch keine Bescheide erstellt werden. Und: „Bisher wurden noch keine Erlaubnisse versagt oder abgelehnt“, so der Sprecher. In vielen Fällen erfolge vielmehr eine Antragsrücknahme, und der Betrieb werde freiwillig eingestellt.