Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Pressemitteilung Ausgabe 1573 | 27.12.2019
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Pressemitteilung Ausgabe 1573 | 27.12.2019
Feuerwerk und Silvesterkracher gehören für viele Menschen zum Jahreswechsel dazu. Dabei geht es aber nicht ganz ohne Einschränkungen. Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen (Amt für Arbeitsschutz und Immissionsschutz) empfiehlt, aus Rücksicht auf Mitmenschen sowie zum Schutz der Tiere, Silvesterfeuerwerk (pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2) nur am 31. Dezember in der Zeit von 18 bis 24 Uhr und noch eine weitere Stunde im neuen Jahr (am 1. Januar bis 1 Uhr) zu zünden.
Außerhalb dieses Zeitraumes ist es verboten, Silvesterfeuerwerk mit ausschließlicher Knallwirkung (pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2) abzubrennen. Verboten ist weiterhin das Abbrennen oder Abschießen von Seenotsignalmitteln (pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1/ P2). Zudem dürfen in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kinder- und Seniorenheimen und Kirchen grundsätzlich keine pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt werden. Das Verbot gilt auch im Hafengebiet und im Umkreis von 150 Metern von besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen.
Komplett verboten sind Böller und Raketen rund um das Rathaus und den Roland in Bremen und um den Zoo am Meer in Bremerhaven. Dies gilt für einen Umkreis von 150 Metern. Damit ist auch das Gebiet rund um den Dom und die Kirche „Unser Lieben Frauen“ erfasst. Hintergrund ist, dass das Rathaus besonders brandgefährdet und als Weltkulturerbe gleichzeitig besonders schützenswert ist. Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen weist in diesen Zusammenhang auf die bestehenden Allgemeinverfügungen hin.
Zum Schutz des Luftverkehrs ist weiterhin zu beachten: Raketen dürfen nur dann abgefeuert werden, wenn Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr nicht gefährdet werden. Überdies muss die Entfernung zwischen Flughafengrenze und dem Abbrennplatz mindestens 1.500 Meter betragen; die Flughöhe des Flugkörpers darf 100 Meter nicht überschreiten. Zuwiderhandlungen können je nach Gefährdung mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro belegt werden.