Kunden können sich mit dem Kauf ihrer Sonntagsbrötchen in Zukunft Zeit lassen. Bäckereien dürfen sie nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auch außerhalb der vorgeschriebenen Öffnungszeiten bedienen – allerdings nur in Filialen, in denen der Thekenverkauf mit einem Café kombiniert ist.
BGH bestätigt Urteil des OLG München
Die obersten Zivilrichter bestätigten damit ein Urteil des OberlandesgerichtsMünchen. In dem Fall hatte die Wettbewerbszentrale einen Backwaren-Hersteller mit Filialen in München verklagt, weil Kunden Brötchen dort vor- und nachmittags kaufen konnten. In Bayern dürfen Bäckereien an Sonntagen nur drei Stunden öffnen.
Daran muss sich die Kette laut BGH aber nicht halten, weil es in den Läden auch Tische und Stühle gibt. Nach Auffassung der Richter handelt es sich deshalb um ein Mittelding zwischen Café und Laden. Ein solcher Mischbetrieb könne sich auf das Gaststättengesetz berufen. Demnach dürfen „zubereitete Speisen“ auch zu anderen Zeiten verkauft werden.
Brötchen am Sonntag: Urteil gilt bundesweit
Ein unbelegtes Brötchen oder ein Laib Brot sind laut Oberlandesgericht (OLG) München „zubereitete Speisen“. Es handele sich „um verzehrfertige Nahrungsmittel, deren Rohstoffe durch den Backvorgang zum Genuss verändert worden seien“. Damit ist diese, fast schon philosophische Frage, vorerst beantwortet.
Das Gaststättenrecht ist in dem Punkt in allen Bundesländern ähnlich, daher gilt das Urteil bundesweit.