Gewerblicher Weiterverkauf von Tickets
Nun denkt sich manch einer, er könnte sich eine goldene Nase mit dem Kaufen und gewinnbringenden Weiterverkaufen von Tickets verdienen. Geeignete Plattformen und willige Käufer gibt es wie Sand am Meer, sei es in Online-Auktionsseiten, normalen Internet-Verkaufsplattformen, per Zeitungsanzeige oder direkt vor dem Stadion, der Konzerthalle oder der Rennbahn. Für jene Menschen haben die AGB der Veranstalter, gemäß derer ein Weiterverkauf nicht gestattet ist, Gültigkeit. Es stellt gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine unangemessene Härte dar, wenn dieses Weiterverkaufsverbot umgesetzt werden muss [BGH, 11.09.2008, I ZR 74/06]. Vielmehr wird ein derartiges Vorgehen als ein Schleichbezug angesehen, gegen den ein Veranstalter auch gerichtlich vorgehen kann.
Die gewerblichen Verkäufer argumentieren in solchen Fällen gerne dahingehend, dass sie die Tickets nur deswegen weiterverkaufen, damit sie ihre Verkehrsfähigkeit behalten. Derartige Einwendungen sind sinnlos, da es sich bei einem gewerblichen Weiterverkauf definitiv um einen Verstoß gegen die AGB handelt.
Ein Veranstalter darf einem offensichtlich gewerblichen Verkäufer Karten verweigern. So urteilte das Landgericht Mainz in einem Fall, in dem ein gewerblicher Verkäufer Dauerkarten des Fußballbundesligisten FSV Mainz 05 erwerben und sie anschließend auf eBay weiterverkaufen wollte [LG Mainz, 20.06.2007, 3 S 220/06].
Wir stoppen Betrüger !!!!
Wie ist die Rechtslage bei personalisierten Tickets?
Rechtlich werden personalisierte Tickets – also Eintrittskarten, die auf den Namen einer bestimmten Person ausgestellt sind – anders eingestuft als normale Tickets: die normalen Eintrittskarten gelten als kleines Inhaberpapier. Dies bedeutet, dass jeder, der solch eine Karte vorweisen kann, die Veranstaltung besuchen darf. Die personalisierte Eintrittskarte hingegen ist ein qualifiziertes Legitimationspapier. Nur derjenige, dessen Name auf dieser Karte steht, ist zum Besuch der betreffenden Veranstaltung berechtigt.
Einem Dritten darf der Veranstalter den Zutritt zu der Veranstaltung verweigern. Schon aus diesem Grund ist es nicht besonders sinnvoll, eine derartige Karte weiterzuverkaufen – egal, ob privat oder gewerblich. Es ist allerdings möglich, das Ticket auf eine andere Person umzuschreiben. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Umschreibung immer nur vom Veranstalter selbst durchgeführt werden darf und somit sein Einverständnis benötigt.
Fazit: Man darf Eintrittskarten weiterverkaufen, solange man ein privater Verkäufer ist. Sobald man aber in den gewerblichen Bereich fällt, ist ein Weiterverkauf von Tickets gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht gestattet.