Bei der Gruppe Pur hat man es nicht leicht !Seit dem 30 Januar 2019 versucht unsere Redaktion für das in Osterholz Scharmbeck stattfindende Open Air Konzert der beliebten Gruppe PUR akkredetiert zu werden und nichts passiert .
Ist ein Radio aus dem Web weniger Wert als ein Radio was im UKW Bereich und Internet sendet weniger wert ?
Sehen viele Konzert Veranstalter Hobbyradios immer noch als 2 Klasse Radio an ?
Die Koopmann Concert GmbH mit Sitz in Bremen Walle tut es .! Wir weisen darauf hin das wir kein 2 Klasse Sender sind und uns mit einer Weigerung nicht so einfach abspeisen lassen.
Wie dumm muß eine ein Konzert Management sein eine Frage mit einer Gegenfrage zu beantworten !
Vielleicht dürfen wir ihnen das Pressegesetz einmal näher bringen
§ 1
Freiheit der Presse
(1) Die Presse ist frei. Sie ist berufen, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu dienen.
(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz zugelassen sind.
(3) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.
§ 2
Zulassungsfreiheit
Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebs der Presse darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.
§ 3
Öffentliche Aufgabe der Presse
Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.
Unsere Antwort dazu zu deren Bescheiden schöne Schreiben
Nun lieber Hartmut Engler, Ingo Reidl, Roland Bless, Joe Crawford, von euch haben wir auch noch keine Antwort !!