Wer kennt das nicht , sie bestellen sich etwas auf Lastschrift bei einen der vielen grossen Bestellcenter wie Otto , Amazon und Co
Bekommen sie zuhause im heutigen Internet und Computerzeitalter auch ihre Mahnung per Mail ,wenn ja dann sollten sie unbedingt sofort reagieren bevor sie per Post kommt ! Wieso fragen sie sich jetzt wahrscheinlich und was will der Autor damit bezwecken?
Das Urteil vom Bundesgerichtshof zählt auf alles was eine AGB hat
Einem unserer Mitarbeiter ist dieses spielchen gerade Wiederfahren und er hatte die Lösung wie sie ihr Saldo ohne lästige Mahngebühren loswerden !
Mahngebühren die ihnen per Mail zugesandt werden sind rechtswiedrig , genauso wenn sie in den AGB´s stehen
Das Bundesgerichtshof hat darüber schon 2016 ein Grundsatzurteil gefällt das sie unbedingt kennen sollten !
Unter dem Aktenzeichen Az.VIII ZR239/15 entschied das Gericht zu Gunsten des Klägers
Im folgenden Fall zietieren wir es original
Die klagende Verbraucherzentrale (im Folgenden: Kläger) nimmt das beklagte Versorgungsunternehmen (im Folgenden: Beklagte) nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) in Anspruch, es zu unterlassen, bei Erdgaslieferungsverträgen, die mit Verbrauchern außerhalb der Grundversorgung geschlossen werden, eine Reihe von Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen und sich darauf bei Abwicklung derartiger Verträge zu berufen. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde sind nur noch die folgenden, außerhalb der Klammern stehenden beiden Teile der Klausel in § 13.2 der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen im
Streit:
„[…] Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die G. [Bekl.] Ersatz für
den dadurch entstandenen Schaden verlangen; dieser wird pauschal mit
einem Betrag in Höhe von 5,00 € je Mahnung berechnet. Im Falle von
Rücklastschriften berechnet die G. dem Kunden eine Pauschale in
Höhe von 9,50 € weiter. [Dem Kunden steht jeweils der Nachweis frei,
dass der G. kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.]“
Hier können sie es herunterladen
viii_zr_239-15